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Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) Anfang März sein Urteil in dem Vorabentscheidungsverfahren (Az.: C-392/19) zur Auslegung des urheberrechtlichen Begriffs der öffentlichen Wiedergabe gesprochen hat, wurde der Fall am gestrigen Tage nunmehr wieder vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe mündlich verhandelt (Az.: I ZR 113/18). Letzterer hatte das EuGH-Verfahren 2019 angestoßen, um Klarheit hinsichtlich der Auslegung bestimmter Europarechtsnormen zu erlangen. 

 

Diese Klarheit in der Rechtsauslegung besteht dank des EuGH-Urteils nunmehr. Urheber können grundsätzlich verlangen, dass die von Ihnen geschaffenen Werke, wenn sie im Internet unter einer entsprechenden Lizenz als Vorschaubild gezeigt werden, mittels technischer Maßnahmen davor geschützt werden, dass Dritte diese Bilder per Frame oder Inline Link in eine andere Website einbetten. Noch nicht geklärt ist, ob eine Verwertungsgesellschaft solche technischen Maßnahmen pauschal zur Voraussetzung für eine Lizenzierung solcher Vorschaubilder machen darf, ohne hierzu ein ausdrückliches Mandat der vertretenen Urheber zu haben. Auch die Frage der Zumutbarkeit der Implementierung besagter technischer Maßnahmen ist noch im Detail zu klären. Folglich waren es auch diese beiden Themenkomplexe, welche die gestrige Verhandlung im Wesentlichen geprägt haben. 

 

Der zu Recht als „Musterprozess“ deklarierte Rechtsstreit wird zwischen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) geführt. Beide Seiten haben ihre jeweiligen Positionen vor dem für Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nochmals eindrücklich vorgetragen. Der Senat deutete schlussendlich an, dass nach vorläufiger Beratung die Tendenz dahingehe, dass noch weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssten, um am Ende in der Sache entscheiden zu können. 

 

Solche sich auf den Sachverhalt beziehenden Feststellungen kann aber nur das Instanzgericht treffen, im vorliegenden Fall also das Kammergericht in Berlin. Es deutet also vieles darauf hin, dass der Bundesgerichtshof das Verfahren nach Berlin zurückverweisen wird. Dort werden die Parteien Gelegenheit erhalten, zu den entscheidungsrelevanten Sachfragen nochmals vorzutragen und gegebenenfalls Beweise zu erbringen.

 

Vorerst aber hat der I. Zivilsenat jedoch einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt auf 29. Juli 2021. Ob es der nach dem Gang der mündlichen Verhandlung von allen Beteiligten erwartete Verweisungsbeschluss werden wird, bleibt letztlich abzuwarten. 

Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek wird in dem Verfahren von Dr. Nils Rauer, MJI (Pinsent Masons, Frankfurt) sowie dem BGH-Anwalt Peter Wassermann anwaltlich vertreten.

 

Quelle: Stiftung Preußischer Kulturbesitz

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