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BVMI-Geschäftsführer Dr. Florian Drücke dazu heute in Berlin: „Ohne die Urteilsgründe vorliegen zu haben, lässt die Pressemitteilung des BGH erkennen, dass er die grundsätzliche Zulässigkeit einer Sperrungsverfügung gegen Vermittler auch gegen Access- Provider anerkennt und sich im Wesentlichen mit der Frage beschäftigt, was die Rechteinhaber im Vorfeld noch unternehmen müssen, um gegen Dritte vorzugehen, die näher an der Rechtsverletzung sind als der Vermittler des Internetzugangs. Um Rechtsschutzlücken zu verhindern, muss es nach Ansicht des BGH  in Fällen der erfolglosen Inanspruchnahme der anderen Beteiligten möglich sei, den Access Provider in Anspruch zu nehmen. Insbesondere verweist der BGH in seiner PM darauf, dass es in Ansehung des Artikel 8, Absatz 3 der Richtlinie 2001/29/EG über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft im deutschen Recht eine Möglichkeit geben muss, gegen Vermittler von Internetzugängen Sperranordnungen zu verhängen.“

Das Urteil ordne sich ein in eine Reihe von Verfahren, die letztlich den Verantwortungsraum Internet definieren sollten. „Liest man die Pressemitteilung“, so Drücke, „zeigt sich, wie wichtig es ist, die Verantwortung jedes einzelnen Beteiligten an der Verbreitung von Inhalten im Netz zu definieren. Allerdings darf die vom BGH faktisch etablierte Subsidiarität der Access-Provider-Haftung nicht dazu führen, dass es Rechteinhabern letztlich unmöglich wird, ihre Rechte durchzusetzen. Will sagen: Einen Detektiv nach Tuvalu zu schicken, um herauszufinden, wer hinter einer Website steckt, mag theoretisch spannend sein. Faktisch wird dies in einem Rechtsdurchsetzungsnirwana enden. Hier könnte z.B. ein konsequentes Vorgehen gegen Websites ohne Impressum schon ein erster Schritt sein.“

Auch in einem zweiten, von der GEMA geführten Verfahren wurde ein rechtlich ähnlich gelagerter Fall zurückgewiesen.      

Quelle: Bundesverband Musikindustrie e. V.

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